Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 94 Errichtung Landespersonalausschuss
Stand: 04.08.2026
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.